Beschäftigen Sie nur eine Person geringfügig mit einem Lohn von bis zu 551,10 € im Monat, fallen keine zusätzlichen Kosten ab.
Eine Steuer (Dienstgeberabgabe) wird jedoch fällig, wenn
- Sie über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügen und
- die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2025: 551,10 € x 1,5 = 826,65 €) übersteigt.
Sollte die Haushaltshilfe selbständig sein, so fallen keine Steuern für Sie an.