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Fallen bei der Anstellung der Haushaltshilfe Steuern an?

Beschäftigen Sie nur eine Person geringfügig mit einem Lohn von bis zu 485,85 € im Monat, fallen keine zusätzlichen Kosten ab.

Eine Steuer (Dienstgeberabgabe) wird jedoch fällig, wenn

  • Sie über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügen und
  • die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2025: 485,85 € x 1,5 = 728,78 €) übersteigt.

Sollte die Haushaltshilfe selbständig sein, so fallen keine Steuern für Sie an.