Als Haushaltshilfen müssen Sie nur dann einen Dienstnehmerbeitrag an die Gesundheitskasse leisten, wenn
- Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen (für 2025: 551,10 € monatlich)
- oder wenn Sie neben einer geringfügigen Beschäftigung noch ein vollversichertes Dienstverhältnis haben
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks beziehen, welche in Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern. Der Beitrag von 77,81 Euro für die freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2025 muss von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden. Mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonats beginnt der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung.
Hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, entsteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat dann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14,7 Prozent zu leisten.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier: Geringfügige Beschäftigung