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Welche Steuern muss ich abführen?

Als Haushaltshilfen müssen Sie nur dann einen Dienstnehmerbeitrag an die Gesundheitskasse leisten, wenn

  • Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen (für 2023: 500,91 € monatlich)
  • oder wenn Sie neben einer geringfügigen Beschäftigung noch ein vollversichertes Dienstverhältnis haben

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks beziehen, welche in Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern. Der Beitrag von 70,72 Euro für die freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2023 muss von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden. Mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonats beginnt der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung.

Hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, entsteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat dann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14,7 Prozent zu leisten.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier: Geringfügige Beschäftigung